Wenn der Scheinvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die sichere Kenntnis hat, dass zwischen der Mutter und einem anderen Mann ein intimes Verhältnis besteht, hat er damit genügend Anhaltspunkte für einen anderweitigen Geschlechtsverkehr und somit für die nicht fern liegende Möglichkeit, dass er nicht der
Vater des Kindes ist.
Damit wird die zweijährige Anfechtungsfrist nach
§ 1600 b BGB in Lauf gesetzt. Dies gilt erst recht, wenn er die Mutter dem Scheinvater erklärt, er werde nie auf
Unterhalt in Anspruch genommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Anfechtungsfrist von 2 Jahren gem. 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB gewahrt ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis liegt vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen.
Bei der Kenntnis ist zu unterscheiden zwischen den für die Nichtvaterschaft sprechenden objektiven Umständen, von denen volle oder sichere Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vorliegen muss und der daraus als Schlussfolgerung zu gewinnenden möglichen Oberzeugung von der Nichtvaterschaft. Der Anfechtungsberechtigte muss nicht persönlich aus den ihm bekannten Tatsachen die Oberzeugung gewinnen, dass das Kind nicht von ihm abstammt, es genügt vielmehr der objektive Verdacht, d.h. dass aus der Sicht eines verständigen, medizinisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien die Vaterschaft ernstlich in Frage gestellt ist bzw. die Nichtvaterschaft nicht gänzlich fern liegt.
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