Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind Fortsetzungsfeststellungsanträge nicht statthaft. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Mitwirkungshandlungen des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren nicht kontrollieren. Solange das Familiengericht über Umgangsregelungen und eine mögliche Umgangspflegschaft noch entscheidet und das Jugendamt Gesprächsbereitschaft zeigt, fehlt es zudem an der für einen Anordnungsgrund erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Mit ihrem Eilantrag verfolgte die Antragstellerin mehrere Ziele. Sie wollte das Jugendamt zu einem persönlichen Austausch und zu einer „transparenten, inhaltlich zutreffenden Stellungnahme“ verpflichten lassen. Außerdem sollte das Jugendamt über den Antrag auf begleitete Übergabe entscheiden und bis dahin jegliche Mitwirkung an Maßnahmen unterlassen, die auf eine Umgangspflegschaft zielen. Daneben begehrte sie mehrere Feststellungen zur Rechtswidrigkeit früheren Verhaltens des Jugendamts sowie zur Kostenverursachung des familiengerichtlichen Termins.
Im konkreten Fall betraf dies die Anträge, mit denen die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit früherer Unterlassungen und Stellungnahmen des Jugendamts sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht festgestellt wissen wollte.
Hier hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin während des Verfahrens unter Nennung konkreter Terminvorschläge in naher Zukunft zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Damit hatte sie das ihr Mögliche getan, um den begehrten unverzüglichen persönlichen Austausch zu ermöglichen. Der Antrag hatte sich insoweit erledigt und war unzulässig.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Ein Elternteil mit gemeinsamem Sorgerecht wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht. Anlass war ein familiengerichtliches Umgangsverfahren, in dem das Jugendamt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 BGB angeregt hatte. Die Antragstellerin hatte zuvor selbst einen Antrag auf begleitete Übergabe des Kindes nach § 18 SGB VIII gestellt. Das Jugendamt behandelte diesen Antrag als nicht wirksam erhoben, weil der andere sorgeberechtigte Elternteil ihn nicht mitunterzeichnet hatte. Ein förmlicher Bescheid erging nicht.Mit ihrem Eilantrag verfolgte die Antragstellerin mehrere Ziele. Sie wollte das Jugendamt zu einem persönlichen Austausch und zu einer „transparenten, inhaltlich zutreffenden Stellungnahme“ verpflichten lassen. Außerdem sollte das Jugendamt über den Antrag auf begleitete Übergabe entscheiden und bis dahin jegliche Mitwirkung an Maßnahmen unterlassen, die auf eine Umgangspflegschaft zielen. Daneben begehrte sie mehrere Feststellungen zur Rechtswidrigkeit früheren Verhaltens des Jugendamts sowie zur Kostenverursachung des familiengerichtlichen Termins.
Sind Fortsetzungsfeststellungsanträge im Eilverfahren statthaft?
Im Verfahren nach § 123 VwGO kann bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zwar grundsätzlich auch ein Antrag auf vorläufige Feststellung mit einem bestimmten Inhalt gestellt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 35). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im einstweiligen Anordnungsverfahren dagegen unzulässig. Die bindende Entscheidung über die Rechtslage, die in einem Klageverfahren erreicht werden kann, lässt sich im Eilverfahren nicht erzielen. Dieses dient lediglich der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder der Regelung eines vorläufigen Zustands. Ein entsprechender Eilantrag ist daher bereits nicht statthaft (vgl. VGH Bayern, 19.11.2014 - Az: 12 CE 24.467; Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 36).Im konkreten Fall betraf dies die Anträge, mit denen die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit früherer Unterlassungen und Stellungnahmen des Jugendamts sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht festgestellt wissen wollte.
Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung?
Auch der vorläufige Rechtsschutz setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Kommt der Antragsgegner dem Begehren während des gerichtlichen Verfahrens ohne weiteres und nicht nur vorläufig nach, besteht kein streitiges Rechtsverhältnis mehr und damit auch kein rechtliches Interesse an der Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 34). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.Hier hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin während des Verfahrens unter Nennung konkreter Terminvorschläge in naher Zukunft zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Damit hatte sie das ihr Mögliche getan, um den begehrten unverzüglichen persönlichen Austausch zu ermöglichen. Der Antrag hatte sich insoweit erledigt und war unzulässig.
Welche Anforderungen gelten für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund?
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der Antragsteller muss dafür das streitige Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).Urteil freischalten
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VG München, 31.07.2025 - Az: M 18 E 25.4206
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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