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Kein Anspruch auf Integrationsplatz für „nicht kindergartenfähiges“ Kind

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Anspruch auf einen Kita-Platz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII deckt nur den Regelbedarf ab. Kann der Förderbedarf eines Kindes mit Behinderung nicht glaubhaft durch einen integrativen Platz in einer Kindertageseinrichtung gedeckt werden, ist die Eingliederungshilfe nach §§ 113, 79 SGB IX (z.B. in einer heilpädagogischen Tagesstätte) vorrangig, und ein Anspruch auf Nachweis eines integrativen Platzes besteht nicht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Kind, das nach dem dritten Lebensjahr grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung hat, begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, einen integrativen Betreuungsplatz (I-Platz) mit einem Umfang von mindestens 25 Wochenstunden nachzuweisen. Vorausgegangen waren die Kündigung zweier Betreuungsverhältnisse, zuletzt in einer inklusiven Einrichtung, wegen ausgeprägter Impulskontrollstörung und aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Kindern. Ein ärztlicher Entlassbericht diagnostizierte u.a. eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen und empfahl dringend den Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte. Der Jugendhilfeträger hielt dagegen, der Platzanspruch decke nur den Regelbedarf ab; vorrangig sei der Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Bezirk.

Welche Anforderungen gelten für die einstweilige Anordnung?

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nimmt die begehrte Anordnung die Hauptsache zeitlich vorweg, sind qualifizierte Anforderungen zu stellen: Der Erlass kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller ohne die Anordnung unzumutbare Nachteile drohen (vgl. VGH Bayern, 18.03.2016 - Az: 12 CE 16.66).

Wie weit reicht der Anspruch auf einen Kita-Platz bei Kindern mit Behinderung?

Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt ohne weitere Voraussetzungen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Diese Förderung steht grundsätzlich auch Kindern mit Behinderung offen (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 19 ff.; BeckOGK/Etzold, 1.6.2023, SGB VIII § 24 Rn. 47). § 22a Abs. 4 SGB VIII sieht, ebenso wie Art. 12 Abs. 1 BayKiBiG, vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden sollen, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Der Jugendhilfeträger hat im Rahmen seiner Planungsverantwortung dafür zu sorgen, dass ausreichend integrative Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG zur Verfügung stehen (vgl. VG München, 27.03.2024 - Az: M 18 E 24.876; VG München, 22.08.2024 - Az: M 18 E 24.4368; BeckOK SozR/Winkler SGB VIII § 22a Rn. 16-18).

Die Förderung orientiert sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII am Alter und Entwicklungsstand, an den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie an den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes. Ist der Förderbedarf im Einzelfall, etwa wegen einer Behinderung, erhöht, richtet sich der Anspruch auf Nachweis eines Platzes, der diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht wird (vgl. VG München, 22.08.2024 - Az: M 18 E 24.4368; Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 24 SGB VIII, Stand: 01.08.2022, Rn. 28).

Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII deckt nur den „Regelbedarf“ ab, nicht aber behinderungsspezifische Bedarfe. Kann ein Kind in einer Regeleinrichtung nicht seiner Behinderung entsprechend gefördert werden und steht auch kein geeigneter Platz in einer integrativen bzw. inklusiven Gruppe oder Einrichtung zur Verfügung (§ 22a Abs. 4 SGB VIII), kommt ein Anspruch nach § 113 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung in Betracht, die dem Bedarf gerecht wird (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 19 ff.; Christian Grube in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22a SGB VIII, Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 22a Rn. 14).

Ein Anspruch eines „wesentlich behinderten Kindes“ auf gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht (vgl. OVG Niedersachsen, 15.10.2013 - Az: 4 ME 238/13; BVerfG, 10.02.2006 - Az: 1 BvR 91/06; Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 21a).


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VG München, 17.12.2024 - Az: M 18 E 24.6808


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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