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Zurück zum Mädchennamen: Auch nach amtlicher Namensänderung darf der Geburtsname wieder angenommen werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein volljähriges Kind, das in einer Stieffamilie durch öffentlich-rechtliche Namensänderung einen anderen Familiennamen erhalten hat, kann den früheren Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder annehmen. Die Selbstrückbenennung nach § 1617e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ist in diesem Fall analog anwendbar, da eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage bestehen.

Was ist eine Selbstrückbenennung?

Mit dem zum 01.05.2025 in Kraft getretenen § 1617e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB wurde volljährigen Kindern erstmals die Möglichkeit eröffnet, eine Einbenennung in den Ehenamen eines Elternteils und des mit diesem verheirateten Stiefelternteils durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig zu machen. Die Einbenennung selbst ist in § 1617e Abs. 1 BGB geregelt. Sie ist nach geltendem Recht unabhängig davon möglich, ob das Kind ehelich - etwa aus einer früheren Ehe des neu verheirateten Elternteils - oder nichtehelich geboren wurde.

Zur Rechtslage vor der Reform: Auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage war lange Zeit nur die Einbenennung nichtehelich geborener Kinder möglich (§ 1618 BGB in der Fassung vom 01.07.1976 i.V.m. § 1617 BGB in der Fassung vom 01.07.1976). Für in einer früheren Ehe geborene Stiefkinder stand eine zivilrechtliche Einbenennung bis zum 01.07.1998 nicht zur Verfügung. Diese Kinder blieben auf den Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung angewiesen. Diese Ungleichbehandlung, die für ehelich geborene Kinder wegen der höheren Anforderungen an eine öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch eine Schlechterstellung bedeutete, wurde erst durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 beseitigt.

Wann kann das Standesamt eine Zweifelsvorlage einleiten?

Nach § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Entgegennahme der Bestimmung des Namens nach § 1617e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ist eine Amtshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 PStG. Für die Entgegennahme der Namenserklärung und deren Beurkundung im Geburtenregister ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister führt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 PStG).

Die Vorlage bewirkt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG, dass die beantragte Amtshandlung als abgelehnt gilt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist daher nicht der Zweifel des Standesamts als solcher, sondern die Frage, ob das Standesamt zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist (vgl. OLG Frankfurt, 25.05.2023 - Az: 20 W 147/21). Eine anschließend ergehende Anweisung muss sich im Rahmen dieses, vom konkreten Verlangen des Antragstellers abgeleiteten Verfahrensgegenstandes halten (BGH, 05.02.2025 - Az: XII ZB 251/23).

§ 1617e Abs. 4 BGB steht im Gesetz im Zusammenhang mit den Einbenennungsfällen des § 1617e Abs. 1 BGB und bezieht sich schon dadurch auf zivilrechtliche Einbenennungen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist davon nicht erfasst. Auch andere, den Standesämtern vorbehaltene Formen der Namensänderung sind auf einen solchen Fall nicht unmittelbar anwendbar.

Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 3 EGBGB erweitert den Anwendungsbereich des § 1617e Abs. 4 BGB zwar auf Kinder, die vor dem 01.05.2025 nach § 1618 BGB oder vor dem 01.07.1970 nach § 1706 BGB in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden, sowie auf Kinder, die vor dem 02.10.1990 nach § 65 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik einbenannt wurden. Eine im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung erfolgte Einbenennung wird aber auch von dieser Übergangsregelung nicht erfasst.

Die Vorschrift ist auf öffentlich-rechtlich einbenannte Stiefkinder analog anzuwenden. Voraussetzung einer Analogie sind eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage.

Das BGB hält für diese Konstellation keine Regelung bereit. Zwar kommt neben den Namensänderungsvorschriften des BGB weiterhin die öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht. Deren Vorschriften sind jedoch nicht wie die neu gefassten Normen des BGB als Antwort auf Änderungen der familiären Struktur konzipiert und setzen hohe Hürden. Ihre Anwendung kommt zudem nur in Betracht, wenn keine „passendere“ Norm des BGB heranzuziehen ist. Sie stehen einer analogen Anwendung der BGB-Normen daher nicht entgegen.

Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 3 EGBGB versucht ersichtlich, alle Namensänderungen aufgrund von Einbenennungen in Stieffamilien zu erfassen, und greift dabei auf sehr frühe Gesetzesfassungen zurück. Ein bewusster Ausschluss öffentlich-rechtlich vollzogener Einbenennungen von der zivilrechtlichen Rückbenennung ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht einiges dafür, dass dem Gesetzgeber nicht präsent war, dass in der Bundesrepublik bis zum 01.07.1998 eine Einbenennung ehelich geborener Stiefkinder nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht möglich war. Anders als bei Einbenennungen nach dem Recht der DDR, die ausdrücklich erfasst sind, bleibt diese Gruppe in der Übergangsregelung unberücksichtigt.

Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts ergibt sich zudem, dass von Einbenennungen in Stieffamilien betroffene Kinder nicht mehr auf den als unzumutbar oder jedenfalls ungeeignet empfundenen Verwaltungsrechtsweg verwiesen sein sollen, bei dem ein wichtiger Grund für die Namensänderung darzulegen ist (vgl. BT-Drucksache 20/9041, S. 24). Auf das Kindeswohl konnten sich bereits erwachsene Kinder bisher ohnehin nicht berufen. Erkennbar sollte damit auch bei der Rückbenennung ein vollständiger Gleichlauf von ehelich und nichtehelich geborenen Stiefkindern erreicht werden.

Dass der Gesetzgeber das Nebeneinander von zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Namensänderung bestehen ließ, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Der Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Namensänderung sollte sich vielmehr auf Fälle beschränken, die ihren Ursprung nicht im familiären Kontext der betroffenen Person haben.

Die Interessenlage eines öffentlich-rechtlich einbenannten Stiefkindes ist mit der eines nach 1998 geborenen und zivilrechtlich einbenannten Stiefkindes vergleichbar, auf das § 1617e Abs. 4 BGB nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 3 EGBGB unmittelbar Anwendung findet. Die gesetzgeberische Intention besteht darin, die namensrechtliche Integration eines Kindes in eine neue Ehe eines Elternteils rückgängig machen zu können, wenn diese Verbindung oder die familiäre Eingliederung scheitert (vgl. Janzen/Schulz, FamRZ 2025, 835, 837). Ohne Analogie wäre diese Intention in den betroffenen Fällen nicht umsetzbar. Das wäre auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.


AG Ingolstadt, 12.06.2026 - Az: 40 III 4/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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