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Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Fehlende Angaben zur Bedürftigkeit können den Antrag zu Fall bringen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren trifft den antragstellenden Unterhaltsberechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger die Darlegungslast für die Bedürftigkeit. Fehlt die erforderliche Erklärung zu einem etwaigen Eigeneinkommen des Kindes, ist der Antrag bereits unzulässig - auch dann, wenn das Gericht zuvor ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen hat und keine Nachbesserung erfolgt.

Wer trägt die Darlegungslast für die Bedürftigkeit des Kindes im vereinfachten Unterhaltsverfahren?

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG ermöglicht die gerichtliche Festsetzung von Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in einem formalisierten, antragsgebundenen Verfahren. Der Antrag ist an bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen geknüpft, die in § 250 Abs. 1 FamFG abschließend aufgeführt sind. Diese Angaben dienen dazu, dem Gericht eine Schlüssigkeitsprüfung auf der Zulässigkeitsebene zu ermöglichen, ohne dass es - wie im streitigen Verfahren - einer umfassenden Beweisaufnahme bedarf.

Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für minderjährige Kinder konkretisiert § 1602 Abs. 2 BGB diesen Grundsatz dahingehend, dass der Unterhaltsanspruch nur insoweit besteht, als Einkünfte aus eigenem Vermögen und der Ertrag eigener Arbeit zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Die Darlegungslast für die eigene Bedürftigkeit trägt dabei der Unterhaltsberechtigte selbst (vgl. BGH, 27.11.1985 - Az: IVb ZR 79/84). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Land oder eine sonstige Behörde als Rechtsnachfolger des Kindes - beispielsweise im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - den Anspruch geltend macht.

Welche Angaben sind im Antrag erforderlich?

Für das vereinfachte Verfahren konkretisiert § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG diese Darlegungslast: Der Antrag muss Angaben zu einem etwaigen Einkommen des Kindes enthalten. Fehlen solche Angaben vollständig, kann das Gericht die Bedürftigkeit des Kindes nicht beurteilen, was zur Unzulässigkeit des Antrages führt. Wird das antragstellende Land oder der sonstige Antragsteller vom Gericht ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen, obliegt es ihm, die fehlenden Angaben nachzuholen oder zumindest zu erklären, weshalb eine Erklärung nicht möglich oder erforderlich ist. Unterbleibt eine Reaktion auf einen inhaltlich zutreffenden gerichtlichen Hinweis vollständig, kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, den Hinweis missverstanden zu haben (vgl. BGH, 06.05.2026 - Az: VII ZB 9/25).

Was gilt bei Ansprüchen aus übergegangenem Recht?

Macht ein Land oder ein anderer Träger öffentlicher Leistungen Unterhaltsansprüche im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs geltend, sind die Anforderungen des § 250 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 FamFG zu beachten. Danach ist zunächst zu erklären, dass Ansprüche aus übergegangenem Recht verfolgt werden, und sodann zu versichern, dass der beantragte Unterhalt die erbrachte Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt. Erklärt der Antragsteller hingegen, dass für die maßgeblichen Zeiträume keine Sozialleistungen erbracht wurden bzw. etwaig übergegangene Ansprüche an das Kind rückübertragen worden seien, betrifft dies gerade nicht den Fall der Anspruchsverfolgung aus übergegangenem Recht, sondern schließt eine eigene Aktivlegitimation des Trägers im Grundsatz aus.

Besteht eine Pflicht zur Nutzung des amtlichen Formulars?

Nach § 259 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 1 Abs. 1 KindUFV besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das eingeführte und vorausgefüllte Formular zu verwenden. Diese Verpflichtung entfällt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KindUFV, soweit Unterhalt für Zeiträume geltend gemacht wird, für die das Kind Leistungen nach dem Zwölften oder Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 BGB erhalten hat und der Anspruch von der zuständigen Stelle aus übergegangenem Recht verfolgt wird. Der Verweis auf eine vermeintliche Formularbindung entbindet den Antragsteller in solchen Fällen nicht von einer eigenständigen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung.

Welche Folgen hat das Fehlen der erforderlichen Angaben?

Fehlt es an einer Erklärung zum Einkommen des Kindes nach § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG vollständig und wird dieser Mangel trotz gerichtlichen Hinweises nicht behoben, ist der Festsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Auf weitere, im Einzelfall gegen die Zulässigkeit des Antrages sprechende Gesichtspunkte - wie zur Bestimmtheit des Zinsbeginns, zur Reichweite des Sachantrages hinsichtlich rückständiger Beträge oder zur fehlenden Benennung eines konkreten Empfangsberechtigten - kommt es in einem solchen Fall nicht mehr entscheidend an.


OLG Frankfurt, 25.06.2026 - Az: 5 WF 91/26

ECLI:DE:OLGHE:2026:0625.5WF91.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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