Ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot außerhalb geregelter Umgangszeiten gilt absolut - auch ein kurzer, vom umgangsberechtigten Elternteil aktiv herbeigeführter Kontakt mit dem Kind auf dem Schulweg stellt einen schuldhaften Verstoß dar, der mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann.
Wird eine erstinstanzliche Umgangsregelung im Beschwerdeverfahren nur teilweise abgeändert, bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung. Beschränkt sich die Abänderung durch das Beschwerdegericht ausdrücklich auf bestimmte Ziffern des erstinstanzlichen Tenors, bleiben die übrigen Regelungen - insbesondere ein in einer gesonderten Ziffer angeordnetes Kontaktverbot - unberührt weiterhin gültig und vollstreckbar. Entgegen einer verbreiteten Fehlauffassung ersetzt die Beschwerdeentscheidung die erstinstanzliche Entscheidung nicht vollständig; sie modifiziert sie lediglich.
Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts sowie gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein hierauf bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung (vgl. BGH, 21.02.2024 - Az: XII ZB 401/23). Dem Betroffenen muss bei verständiger objektiver Betrachtung hinreichend deutlich werden, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerfG, 13.01.2025 - Az: 1 BvR 1454/24). Ein Kontaktverbot, das ausdrücklich „Kontakte jedweder Art“ außerhalb geregelter Umgangszeiten untersagt, genügt diesen Anforderungen. Der Begriff des „Kontakts“ erfasst dabei jegliche Form der Begegnung. Daran ändert auch eine ergänzende Regelung für den Fall nichts, dass das Kind von sich aus Kontakt sucht; eine solche Regelung ergänzt das Kontaktverbot lediglich, schränkt es aber nicht ein.
Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung nach § 89 FamFG ist der Vollbeweis über den Verstoß (vgl. OLG Hamm, 23.12.2015 - Az: II-2 WF 207/15). Eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 31 Abs. 1 FamFG genügt hierfür allein nicht, da diese lediglich der Glaubhaftmachung dient. Für die Beweisführung gilt § 30 FamFG; nach § 30 Abs. 3 FamFG soll eine förmliche Beweisaufnahme stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf eine streitige Tatsache stützen will. In Kindschaftssachen ist jedoch gemäß § 163a FamFG eine förmliche Vernehmung des Kindes als Zeuge oder Beteiligter ausgeschlossen. Zulässig ist es daher, im Wege des Freibeweises auf andere Informationsquellen zurückzugreifen, die die Wahrnehmungen des Kindes widerspiegeln. Dies umfasst insbesondere den Vermerk über eine in einem Parallelverfahren durchgeführte Kindesanhörung. Der Vermerk ist als Erkenntnisquelle verwertbar, wenn das Kind dabei Angaben zum streitgegenständlichen Kontakt gemacht hat - vorliegend hatte das Kind geschildert, dass der Vater auf dem Schulweg angehalten und sich aus dem Fenster gelehnt hatte. Ergänzend können Gesprächsnotizen einer den Umgang begleitenden Fachkraft herangezogen werden. Haben sich diese Erkenntnisquellen in der Gesamtschau als belastbar erwiesen, ist die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Bestreitet der Verpflichtete das Vorliegen eines Verstoßes, muss dieses Bestreiten konkret und substanziiert erfolgen. Ein pauschales Bestreiten, ohne konkrete eigene Angaben zum fraglichen Zeitpunkt zu machen, genügt nicht, um die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erschüttern. Soweit dem Gericht aus anderen Quellen - etwa einer Gesprächsnotiz einer Umgangsbegleiterin - bekannt ist, dass der Verpflichtete den Vorfall gegenüber der Fachkraft zuvor nicht bestritten, sondern nur als zufällig dargestellt hatte, erhöht dies die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines späteren vollständigen Bestreitens im Ordnungsmittelverfahren erheblich.
Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Ein Rechtsirrtum über den Inhalt oder die Reichweite einer Verpflichtung führt nur dann zur Entschuldigung, wenn er unvermeidbar war (vgl. OLG Karlsruhe, 24.10.2025 - Az: 16 WF 98/25). Die irrtümliche Annahme, eine Beschwerdeentscheidung habe die gesamte erstinstanzliche Regelung ersetzt, ist vermeidbar, wenn der Verpflichtete die Möglichkeit hatte, sich anwaltlich beraten zu lassen. Liegen keine Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Irrtum vor, ist von schuldhaftem Handeln auszugehen.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht das alleinige Zumessungskriterium. Maßgeblich sind daneben insbesondere die Schwere des Verstoßes, etwaige Vorverstoße sowie der Charakter des Zusammentreffens. Ein vom Verpflichteten aktiv herbeigeführter Kontakt - etwa durch gezieltes Anhalten am Schulweg und Ansprechen des Kindes - wiegt schwerer als ein rein zufälliges Zusammentreffen. Sind bereits frühere Ordnungsmittel verhängt worden und hat das Gericht in vorangegangenen Entscheidungen ausdrücklich auf die drohenden Folgen weiterer Zuwiderhandlungen hingewiesen, ist ein erhöhtes Ordnungsgeld verhältnismäßig. Denn mit zunehmender Wiederholung steigt der erforderliche Druck, um die Einhaltung der Umgangsregelung zu gewährleisten.
Abschließend ist klarzustellen, dass die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen eines Verstoßes gegen ein Kontaktverbot nicht die Zuneigung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil sanktioniert. Sanktioniert wird ausschließlich der Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung, die unter Abwägung der Belange des Kindeswohls getroffen wurde. Die Rolle des Kindes als Informationsquelle im Verfahren ergibt sich in solchen Fällen nicht einseitig aus dem Verhalten des betreuenden Elternteils, sondern aus dem streitigen Sachverhalt selbst.
Wird eine erstinstanzliche Umgangsregelung im Beschwerdeverfahren nur teilweise abgeändert, bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung. Beschränkt sich die Abänderung durch das Beschwerdegericht ausdrücklich auf bestimmte Ziffern des erstinstanzlichen Tenors, bleiben die übrigen Regelungen - insbesondere ein in einer gesonderten Ziffer angeordnetes Kontaktverbot - unberührt weiterhin gültig und vollstreckbar. Entgegen einer verbreiteten Fehlauffassung ersetzt die Beschwerdeentscheidung die erstinstanzliche Entscheidung nicht vollständig; sie modifiziert sie lediglich.
Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts sowie gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein hierauf bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung (vgl. BGH, 21.02.2024 - Az: XII ZB 401/23). Dem Betroffenen muss bei verständiger objektiver Betrachtung hinreichend deutlich werden, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerfG, 13.01.2025 - Az: 1 BvR 1454/24). Ein Kontaktverbot, das ausdrücklich „Kontakte jedweder Art“ außerhalb geregelter Umgangszeiten untersagt, genügt diesen Anforderungen. Der Begriff des „Kontakts“ erfasst dabei jegliche Form der Begegnung. Daran ändert auch eine ergänzende Regelung für den Fall nichts, dass das Kind von sich aus Kontakt sucht; eine solche Regelung ergänzt das Kontaktverbot lediglich, schränkt es aber nicht ein.
Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung nach § 89 FamFG ist der Vollbeweis über den Verstoß (vgl. OLG Hamm, 23.12.2015 - Az: II-2 WF 207/15). Eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 31 Abs. 1 FamFG genügt hierfür allein nicht, da diese lediglich der Glaubhaftmachung dient. Für die Beweisführung gilt § 30 FamFG; nach § 30 Abs. 3 FamFG soll eine förmliche Beweisaufnahme stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf eine streitige Tatsache stützen will. In Kindschaftssachen ist jedoch gemäß § 163a FamFG eine förmliche Vernehmung des Kindes als Zeuge oder Beteiligter ausgeschlossen. Zulässig ist es daher, im Wege des Freibeweises auf andere Informationsquellen zurückzugreifen, die die Wahrnehmungen des Kindes widerspiegeln. Dies umfasst insbesondere den Vermerk über eine in einem Parallelverfahren durchgeführte Kindesanhörung. Der Vermerk ist als Erkenntnisquelle verwertbar, wenn das Kind dabei Angaben zum streitgegenständlichen Kontakt gemacht hat - vorliegend hatte das Kind geschildert, dass der Vater auf dem Schulweg angehalten und sich aus dem Fenster gelehnt hatte. Ergänzend können Gesprächsnotizen einer den Umgang begleitenden Fachkraft herangezogen werden. Haben sich diese Erkenntnisquellen in der Gesamtschau als belastbar erwiesen, ist die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Bestreitet der Verpflichtete das Vorliegen eines Verstoßes, muss dieses Bestreiten konkret und substanziiert erfolgen. Ein pauschales Bestreiten, ohne konkrete eigene Angaben zum fraglichen Zeitpunkt zu machen, genügt nicht, um die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erschüttern. Soweit dem Gericht aus anderen Quellen - etwa einer Gesprächsnotiz einer Umgangsbegleiterin - bekannt ist, dass der Verpflichtete den Vorfall gegenüber der Fachkraft zuvor nicht bestritten, sondern nur als zufällig dargestellt hatte, erhöht dies die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines späteren vollständigen Bestreitens im Ordnungsmittelverfahren erheblich.
Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Ein Rechtsirrtum über den Inhalt oder die Reichweite einer Verpflichtung führt nur dann zur Entschuldigung, wenn er unvermeidbar war (vgl. OLG Karlsruhe, 24.10.2025 - Az: 16 WF 98/25). Die irrtümliche Annahme, eine Beschwerdeentscheidung habe die gesamte erstinstanzliche Regelung ersetzt, ist vermeidbar, wenn der Verpflichtete die Möglichkeit hatte, sich anwaltlich beraten zu lassen. Liegen keine Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Irrtum vor, ist von schuldhaftem Handeln auszugehen.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht das alleinige Zumessungskriterium. Maßgeblich sind daneben insbesondere die Schwere des Verstoßes, etwaige Vorverstoße sowie der Charakter des Zusammentreffens. Ein vom Verpflichteten aktiv herbeigeführter Kontakt - etwa durch gezieltes Anhalten am Schulweg und Ansprechen des Kindes - wiegt schwerer als ein rein zufälliges Zusammentreffen. Sind bereits frühere Ordnungsmittel verhängt worden und hat das Gericht in vorangegangenen Entscheidungen ausdrücklich auf die drohenden Folgen weiterer Zuwiderhandlungen hingewiesen, ist ein erhöhtes Ordnungsgeld verhältnismäßig. Denn mit zunehmender Wiederholung steigt der erforderliche Druck, um die Einhaltung der Umgangsregelung zu gewährleisten.
Abschließend ist klarzustellen, dass die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen eines Verstoßes gegen ein Kontaktverbot nicht die Zuneigung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil sanktioniert. Sanktioniert wird ausschließlich der Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung, die unter Abwägung der Belange des Kindeswohls getroffen wurde. Die Rolle des Kindes als Informationsquelle im Verfahren ergibt sich in solchen Fällen nicht einseitig aus dem Verhalten des betreuenden Elternteils, sondern aus dem streitigen Sachverhalt selbst.
OLG Frankfurt, 10.03.2026 - Az: 6 WF 39/26
ECLI:DE:OLGHE:2026:0310.6WF39.26.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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