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§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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