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Einmal gewählt, für immer bindend: Rechtswahl im Ehenamensrecht lässt sich nicht rückgängig machen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine im Rahmen der Eheschließung nach altem Recht getroffene Rechtswahl des Ehenamensstatuts bleibt auch nach Inkrafttreten des reformierten Art. 10 Abs. 1 EGBGB zum 01.05.2025 bindend.

Mit Inkrafttreten der Reform des Internationalen Privatrechts für Namenssachen zum 01.05.2025 wurde Art. 10 Abs. 1 EGBGB neu gefasst. Danach unterliegt der Name einer Person nunmehr grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Übergangsnorm sieht Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB vor, dass Ehegatten, die am 01.05.2025 bereits einen Ehenamen führen, die Ehenamensbestimmung durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen können. Dieser Widerruf steht jedoch nicht uneingeschränkt offen, wenn für den Ehenamen bereits eine Rechtswahl nach früherem Recht getroffen wurde.

Haben Ehegatten bei der Eheschließung nach Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. eine wirksame Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Namensrechts getroffen, so ist diese Wahl bindend und wird durch die Neuregelung weder berührt noch wiedereröffnet. Die Ehegatten haben keine Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa der gewöhnliche Aufenthalt - später ändern. Eine mehrfache Rechtswahl hinsichtlich desselben Ehenamensstatuts ist unzulässig.

Zwar findet durch Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F. grundsätzlich ein gesetzlicher Statutenwechsel hin zum deutschen Sachrecht statt, sofern die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wurde das Namensstatut jedoch bereits durch eine Rechtswahl bestimmt, ist das Wahlrecht verbraucht. Ein erneuter - nunmehr gesetzlicher - Wechsel des Namensstatuts kann nicht eintreten. Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB als deutsche Sachrechtsnorm findet mangels anwendbarem deutschen Namensstatut keine Anwendung.

Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB, wonach auf vor dem 01.05.2025 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt, entfaltet dabei keine eigenständige Sperrwirkung. Der Namenserwerb ist mit der Namenserteilung als abgeschlossener Tatbestand zu qualifizieren und bestimmt sich auch weiterhin nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Recht, während die Namensführung als rechtlicher Dauertatbestand einzustufen ist. Beim Statutenwechsel gilt der Grundsatz, dass ein nach bisherigem Statut entstandenes subjektives Recht als wohlerworbenes Recht fortbesteht; das allgemeine Ordnungsinteresse an Namenskontinuität steht einer Namensänderung allein aufgrund Statutenwechsels entgegen.

Eine erneute Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB n.F. scheidet aus. Auch eine einseitige Rechtswahl eines Ehegatten nach dem Auffangtatbestand des Art. 10 Abs. 4 EGBGB n.F. ist hinsichtlich des Ehenamens nicht möglich; Art. 10 Abs. 2 EGBGB geht als speziellere Norm vor. Eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von der Bindungswirkung einer Rechtswahlentscheidung für Fälle, in denen die Rücknahme oder Änderung der Rechtswahl keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hätte (vgl. KG, 23.02.2017 - Az: 1 W 111/16), greift nicht, wenn - wie typischerweise beim angestrebten Übergang zur getrennten Namensführung - die Namensführung der Ehegatten durch die Rücknahme gerade verändert würde.

Ausdrückliche Regelungen für eine mehrfache Rechtswahl im Ehenamensrecht, wie vom Deutschen Rat für IPR in seinem Beschluss zur Reform des internationalen Namensrechts 2022 vorgeschlagen, hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt. Die Intention des Gesetzgebers bei Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB - insbesondere die Ermöglichung von Doppelnamen für Kinder - trägt keine weitergehende Auslegung, die eine Änderung oder einen Widerruf einer zuvor getroffenen Rechtswahlentscheidung ermöglichte.


AG München, 12.03.2026 - Az: 722 III 122/25

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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