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Erbscheinsverfahren: DDR-Anerkenntnisurteil genügt als Vaterschaftsnachweis

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Erbscheinsverfahren genügt für den Nachweis der Vaterschaft nach § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Anerkenntnisurteils aus der DDR in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung.

Nach § 352 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist die Vaterschaft im Erbscheinsverfahren grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sind diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt gemäß § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch die Angabe anderer Beweismittel. Als solches „anderes Beweismittel“ kann die beglaubigte Kopie eines Anerkenntnisurteils nach dem Recht der DDR in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung ausreichen, wenn sich daraus die Vaterschaft des Antragstellers ergibt.

Die Rechtsfolgen des DDR-Abstammungsrechts für den deutschen Rechtsraum bestimmen sich nach Art. 234 § 7 EGBGB. Nach Art. 234 § 7 Abs. 4 EGBGB stehen Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht der DDR die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung hatten, einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gleich. Für Entscheidungen, die - wie vorliegend - vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der DDR am 01.04.1966 ergangen sind, gilt die Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 1 EGFGB (DDR). Danach gilt ein Mann als Vater eines Kindes, wenn er vor diesem Zeitpunkt durch Urteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden ist. Ein vor 1966 ergangenes Anerkenntnisurteil eines Kreisgerichts der DDR, das den Beklagten zur Unterhaltszahlung an das Kind verpflichtet und ihn ausdrücklich als Vater bezeichnet, erfüllt diese Voraussetzung.

Hinsichtlich der Rechtskraft einer solchen Entscheidung bedarf es keines förmlichen Rechtskraftzeugnisses, sofern aus dem Gesamtbild der vorliegenden Beweismittel mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit auf die Rechtskraft geschlossen werden kann (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67). Dabei sind mehrere Beweiszeichen in ihrer Gesamtheit zu würdigen: Das Vorliegen eines Anerkenntnisurteils spricht nach der Lebenserfahrung gegen die Einlegung eines Rechtsmittels. Eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde und er den titulierten Unterhalt tatsächlich gezahlt hat, ist zwar allein für den Beweis der Vaterschaft nicht ausreichend, kann aber als weiteres Indiz für die Rechtskraft des Urteils herangezogen werden. Gleiches gilt für die Bestätigung des zuständigen Amtsgerichts, dass eine beglaubigte Abschrift des Urteils in der Urteilssammlung vorhanden ist.

Der Umstand, dass die festgestellte Vaterschaft nicht in die Geburtsurkunde des Kindes nachgetragen wurde, steht dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegen. Hierfür können verschiedene Ursachen in Betracht kommen - etwa, dass den für Personenstandsurkunden zuständigen DDR-Behörden das Urteil nicht vorlag oder die einschlägige Übergangsvorschrift des Art. 8 EGFGB (DDR) nicht bekannt war. Das Fehlen eines Eintrags in der Geburtsurkunde begründet daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der gerichtlich festgestellten Vaterschaft.


KG, 19.11.2020 - Az: 19 W 1060/20

ECLI:DE:KG:2020:1119.19W1060.20.00

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