Nach
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ein solcher Ausschluss kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn mildere Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung nicht zur Verfügung stehen. Die Anordnung ist regelmäßig zu befristen.
Eine den Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte
Umgangsrecht rechtfertigende Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn aufgrund von Tatsachen die begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder körperlichen Wohls des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 13.01.2015 - Az:
1 BvR 1178/14; BGH, 27.02.2019 - Az:
XII ZB 408/18). Die Prognose muss sich auf konkrete Umstände stützen, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen.
Bei der Entscheidung über den Ausschluss oder die Einschränkung des Umgangs kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes als Grundrechtsträger. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört es, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, 01.07.2015 - Az: 1 BvR 486/14).
Durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit kann ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (vgl. BVerfG, 24.11.2016 - Az: 1 BvR 2150/14). Dies gilt besonders in Fällen, in denen das Kind Loyalitätskonflikten ausgesetzt ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Wille auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht, solange er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen auch eines beeinflussten Willens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.
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