Nach § 2306 BGB steht einem Pflichtteilsberechtigten auch dann ein
Pflichtteilsanspruch zu, wenn er eine mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwerte Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Norm eröffnet damit einen eigenständigen Anspruchsweg für den ausschlagenden Erben, der andernfalls die Beschwerung hätte hinnehmen oder auf seinen Pflichtteilsanspruch hätte verzichten müssen. Der Anspruch richtet sich der Höhe nach auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gemäß § 2303 BGB.
Schlagen alle bekannten Erben die Erbschaft aus und sind weitere Erben unbekannt, fällt das Erbe gemäß § 1936 BGB dem Fiskus des jeweiligen Bundeslandes als gesetzlichem Erben zu. Der Fiskus tritt damit als Fiskalerbe unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers ein und ist passivlegitimiert für erbrechtliche Ansprüche, darunter auch Pflichtteilsansprüche. Sofern zuvor ein Nachlasspfleger bestellt war, endet dessen Aufgabe mit der Feststellung des Fiskus als Erben; der Pflichtteilsanspruch richtet sich sodann unmittelbar gegen das betreffende Land.
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist sind gemäß § 199 Abs. 1 BGB zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Die Entstehung des Anspruchs sowie die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers vom Schuldner und den anspruchsbegründenden Umständen. Entscheidend ist dabei die Frage, wer als „Schuldner“ im Sinne dieser Norm gilt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die tatsächlichen Erben noch unbekannt sind und ein Nachlasspfleger bestellt wurde.
Der Nachlasspfleger ist nicht Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Er ist lediglich dazu befugt, eine fremde Schuld - nämlich diejenige der unbekannten Erben - zu erfüllen. Die Möglichkeit für Nachlassgläubiger, ihren Anspruch gegenüber dem Nachlasspfleger gerichtlich geltend zu machen, dient allein dem Zweck, die Durchsetzung von Forderungen vom Ausgang oft langwieriger Erbscheinsverfahren abzukoppeln und eine zeitnahe Geltendmachung zu ermöglichen. Diese prozessuale Erleichterung bewirkt jedoch keine materielle Vorverlagerung des Verjährungsbeginns.
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