Wird eine vom Standesamt zunächst verweigerte Amtshandlung - etwa die Eintragung eines Elternteils in das Geburtenregister - im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens doch vorgenommen, kann ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung nicht gestellt werden. Das Personenstandsgesetz sieht ein solches isoliertes Feststellungsverfahren nicht vor, und auch eine direkte oder analoge Anwendung des
§ 62 FamFG kommt nicht in Betracht.
Der Rechtsschutz im Personenstandsrecht erfolgt vielmehr über das Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG, in dem das Gericht das Standesamt zur Vornahme der beantragten Handlung verpflichten kann. Erledigt sich der Antrag durch Vollzug während des Verfahrens, entfällt die Entscheidungsgrundlage. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen, und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 62 FamFG scheitert am klaren Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
Eine verfassungskonforme Auslegung, die ein solches Feststellungsverfahren ermöglichen würde, kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dies dem Gesetzeswortlaut widerspräche. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert zwar den gerichtlichen Rechtsschutz, überlässt die konkrete Ausgestaltung aber dem Gesetzgeber, der hier bewusst keine Regelung für Feststellungsanträge gegen behördliche Maßnahmen geschaffen hat.
Im konkreten Fall hatte die spätere Eintragung des zweiten Elternteils aufgrund einer Adoption nicht das ursprüngliche Rechtsschutzziel erfüllt, nämlich die Eintragung bereits mit Geburt aufgrund der Geburtsanzeige. Die Beteiligten hätten ihr Anweisungsverfahren fortsetzen können, um dieses Ziel zu erreichen. Da sie den Antrag jedoch zurücknahmen und stattdessen eine isolierte Feststellung begehrten, war dieser Antrag unzulässig.