Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Kind aufgrund seines Altes (15, bald 16 Jahre) über die notwendige Verstandesreife verfügt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. Gleiches gilt in Bezug auf das Untersuchungsverweigerungsrecht.
OLG Karlsruhe, 10.04.2025 - Az: 2 WF 33/25
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0410.2WF33.25.00
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