Die Nachbeurkundung einer im Ausland geborenen Person gemäß § 36 PStG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein hinreichender Bezug zum deutschen Personenstandsrecht besteht - insbesondere durch die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils oder des Kindes selbst. Erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 StAG durch Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, sind die Voraussetzungen einer solchen Nachbeurkundung grundsätzlich erfüllt.
Wird jedoch nachträglich durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass die
Vaterschaft des eingetragenen deutschen Staatsangehörigen nicht besteht, berührt dies nicht nur das Abstammungsverhältnis im Sinne des Familienrechts, sondern hat unmittelbare staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen. Gemäß § 17 Abs. 3 StAG verliert ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend, wenn die Vaterschaft des deutschen Elternteils mit Rückwirkung beseitigt wird und die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft vor Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes rechtskräftig wird. Voraussetzung ist dabei, dass das Kind im Zeitpunkt der Feststellung noch keine anderweitige Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hätte, die durch diesen Verlust betroffen wäre - wenngleich die Norm primär auf den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit abstellt, soweit diese allein auf der beseitigten Vaterschaft beruhte.
Die rückwirkende Beseitigung der Staatsangehörigkeit hat unmittelbare Auswirkungen auf die registerrechtliche Lage. War der Geburtenregistereintrag im Zeitpunkt seiner Erstellung rechtmäßig - weil die Voraussetzungen des § 36 PStG damals vorlagen -, so wird er durch den rückwirkenden Wegfall der Staatsangehörigkeit nachträglich gegenstandslos. Eine inhaltliche Unrichtigkeit im Sinne einer anfänglichen Fehlbeurkundung liegt damit nicht vor; vielmehr entsteht die Unrichtigkeit erst mit Rückwirkung als Folge der veränderten Rechtslage. Diese Situation ist von der klassischen Registerberichtigung nach § 48 PStG zu unterscheiden, da der Eintrag bei seiner Vornahme den damaligen Rechtsverhältnissen entsprach.
Die sachgerechte Reaktion auf diese Konstellation ist die Aufnahme einer Folgebeurkundung in das Geburtenregister, die den eingetretenen Rechtsverlust dokumentiert und den Registereintrag als gegenstandslos kennzeichnet. Die Standesamtsaufsicht kann die zuständige Standesbeamtin zur Vornahme einer solchen Folgebeurkundung anweisen. Deren inhaltliche Ausgestaltung orientiert sich an Nr. 1.3 der Anlage 2 zur PStG-VwV, kann jedoch im Wege erweiternder Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte des nachträglichen Entfalls der Beurkundungsvoraussetzungen erstreckt werden.
Für die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über das Nichtbestehen einer Vaterschaft im deutschen Rechtsbereich sind die Voraussetzungen der §§
108 Abs. 1,
109 Abs. 1 FamFG maßgeblich. Ist die ausländische Entscheidung danach anerkennungsfähig - insbesondere weil kein Anerkennungshindernis vorliegt und die betroffenen Personen am Verfahren beteiligt waren -, entfaltet sie die ihr zukommenden Rechtswirkungen auch im Inland und bildet die Grundlage für die personenstandsrechtlichen Folgebeurkundungen.