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Versorgungsausgleich: Wer private Rentenversicherung verheimlicht, haftet auf Schadensersatz

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Werden bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren nicht alle relevanten Anrechte angegeben, kann dies eine Verletzung der aus der ehelichen Solidarität nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB herrührenden Pflichten darstellen. Private Rentenversicherungen, die während der Ehe erworben wurden und der Altersversorgung dienen, sind als ehezeitlich erworbene Anrechte grundsätzlich im Versorgungsausgleich nach § 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, betriebliche oder private Versorgungsanrechte handelt - entscheidend ist, dass das Anrecht durch Vermögen geschaffen wurde, der Absicherung im Alter dient und auf eine Rente gerichtet ist.

Wird ein solches Anrecht im Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben, obwohl ausdrücklich nach „privaten Rentenversicherungen“ gefragt wird, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Kenntnis von der Existenz des Anrechts - etwa weil bereits Leistungen daraus bezogen werden - begründet eine Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft. Eine irrtümliche Annahme, das Anrecht unterliege dem güterrechtlichen Ausgleich statt dem Versorgungsausgleich, entlastet nicht. In einem solchen Fall hätte rechtlicher Rat eingeholt oder das Anrecht zumindest vorsorglich mitgeteilt werden müssen. Es liegt mindestens fahrlässiges Handeln vor.

Die Pflichtverletzung durch das Verschweigen eines Versorgungsanrechts begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Wurde das Anrecht bei der Scheidungsentscheidung übersehen und kann deshalb kein nachträglicher Versorgungsausgleich mehr durchgeführt werden, ist der benachteiligte Ehegatte auf den schuldrechtlichen Schadensersatzweg verwiesen. Der ursprünglich im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen vorgesehene schuldrechtliche Ausgleich für übersehene Anrechte ist nicht Gesetz geworden.

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Versorgungsausgleich ordnungsgemäß unter Einbeziehung des verschwiegenen Anrechts durchgeführt worden wäre. Maßgeblich ist dabei der Ausgleichswert, der sich zum Zeitpunkt der Scheidungsentscheidung ergeben hätte, unter Berücksichtigung eines etwaigen Wertverzehrs zwischen Ehezeitende und der scheidungsnahen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

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