Auch soweit Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, besteht im Regelfall bei einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG iVm § 231 Abs. 2 FamFG keine über 600 EUR liegende Beschwer.
Der Wert der Beschwer ist bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter analoger Anwendung der §§ 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse zu schätzen.
§ 9 ZPO, wonach der 3,5-fache Jahreswert angesetzt wird, ist hier jedoch nicht anwendbar, weil die Frage der Kindergeldbezugsberechtigung wegen ihrer Zweckgebundenheit und ihres Einflusses auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts nicht mit der unmittelbaren Leistung von Unterhalt im Sinne der in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren gleichgesetzt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zu gelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.Der Wert der Beschwer ist bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter analoger Anwendung der §§ 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse zu schätzen.
§ 9 ZPO, wonach der 3,5-fache Jahreswert angesetzt wird, ist hier jedoch nicht anwendbar, weil die Frage der Kindergeldbezugsberechtigung wegen ihrer Zweckgebundenheit und ihres Einflusses auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts nicht mit der unmittelbaren Leistung von Unterhalt im Sinne der in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren gleichgesetzt werden kann.
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