Mit dem Erlass einer die Herausgabe eines Kindes an dessen Amtsvormund anordnenden einstweiligen Anordnung, derer es zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung dringend bedarf, verstößt ein zuvor als befangen abgelehnter Familienrichter nicht gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sodass ein wirksamer Herausgabetitel auch dann vorliegt, wenn dem Ablehnungsgesuch später stattgegeben wird.
Die unmittelbare Anordnung einer Ordnungshaft von drei Monaten gegen einen Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind gemäß § 1666 BGB entzogen wurde und der das Kind dem Amtsvormund unter Zuwiderhandlung gegen einen wirksamen Herausgabetitel widerrechtlich über einen langen Zeitraum vorenthält, indem er mit dem Kind „im Untergrund“ lebt, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Die unmittelbare Anordnung einer Ordnungshaft von drei Monaten gegen einen Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind gemäß § 1666 BGB entzogen wurde und der das Kind dem Amtsvormund unter Zuwiderhandlung gegen einen wirksamen Herausgabetitel widerrechtlich über einen langen Zeitraum vorenthält, indem er mit dem Kind „im Untergrund“ lebt, ist nicht ermessensfehlerhaft.
OLG Bremen, 20.02.2025 - Az: 5 UF 132/24
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