Verweigert ein Kind den
Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i.F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert.
Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar.
Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der
Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig.
Die im
Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für
kindeswohldienlich.
Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.
Das OLG Frankfurt hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen.
Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar.
Die Sachverständige hat einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführt, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, ist als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich.
Die empfohlene Intervention wird dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen.
Auch der Vater trägt Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So hat er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem hat er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt.
Außerdem hat er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem
Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen ist, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.