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Jugendamt darf Inobhutnahme nicht rückwirkend anordnen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Verwaltungsrechtsweg ist für die gerichtliche Überprüfung einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII eröffnet, wenn das Jugendamt durch Bescheid ausdrücklich eine solche Maßnahme anordnet. Entscheidend ist, ob das Verhalten der Behörde vom objektiven Empfängerhorizont als Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Jugendhilfeträgers erscheint und nicht bloß als Unterstützung bei der Vollstreckung eines familiengerichtlichen Herausgabetitels nach § 88 Abs. 2 FamFG. Die bloße Mitwirkung des Jugendamts bei der zivilrechtlichen Vollstreckung begründet hingegen keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Wenn die Behörde jedoch selbst durch förmlichen Verwaltungsakt bestätigt, öffentlich-rechtlich gehandelt zu haben, obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme den Verwaltungsgerichten – unabhängig davon, ob die Inobhutnahme noch andauert oder bereits beendet ist.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO besteht auch dann, wenn einem Elternteil durch familiengerichtliche Entscheidung bereits Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden. Das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht kommt als durch eine rechtswidrige Inobhutnahme möglicherweise verletztes Recht in Betracht. Dieses Grundrecht umfasst materiell das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten – sowohl die Sorge für das körperliche Wohl als auch die wertbezogene Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung.

Eine Inobhutnahme tangiert nicht ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern darüber hinaus auch diejenigen Teile der elterlichen Sorge, die beim betroffenen Elternteil verblieben sind. Dies betrifft insbesondere die Gesundheitsfürsorge und vor allem das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, das Kind zu erziehen. Die durch eine Inobhutnahme bewirkten Beschränkungen des Erziehungsrechts und der Gesundheitsfürsorge durch die zwangsweise herbeigeführte Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern sind evident. Mithin besteht bereits im Hinblick auf die jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbliebenen und vom grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Bestandteile der elterlichen Sorge, in die die Inobhutnahme eingreift, eine Klagebefugnis.

Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Erledigung einer Inobhutnahme kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus mehreren Gründen bestehen.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, 03.03.2004 - Az: 1 BvR 461/03). Anordnungen von Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII erledigen sich nach einem Widerspruch der Personensorgeberechtigten gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII typischerweise aufgrund von Entscheidungen der Familiengerichte vor Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache.

Im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII spricht für einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, dass im Regelfall vor der Anordnung einer Inobhutnahme einfach-rechtlich bedingt eine vorige Entscheidung der Familiengerichte eingeholt werden muss (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Die Inobhutnahme ist folglich ein bloßer Notkompetenztitel. Es obliegt primär den Familiengerichten, über die Trennung von Personensorgeberechtigten und Kind zu entscheiden, was a priori für die besondere Grundrechtsensitivität einer behördlichen Inobhutnahme spricht. Diese grundsätzliche Vorschaltung einer familiengerichtlichen Entscheidung vor einer Inobhutnahme steht verfassungsunmittelbaren beziehungsweise einfach-rechtlichen Richtervorbehalten wertungsmäßig nicht nach.

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