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Anfechtung eines Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Deliktische Ansprüche gegenüber dem Ehepartner wegen Täuschung bei Abschluss eines Ehevertrages stellen eine sonstige Familiensache dar, und können nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden, auch wenn Gegenstand des Ehevertrages eine Folgesache ist.

Werden keine Folgesachen darstellende Ansprüche im Scheidungsverbund geltend gemacht, sind diese abzutrennen und in einem separaten Verfahren zu führen. Eine insoweit erstinstanzlich unterlassene Abtrennung kann noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen, wobei die Sache dann auf Antrag an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden kann.

Wird mit der Beschwerde eine auf Verfahrensmängel gestützte Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht beantragt, prüft das Beschwerdegericht in Ehe- und Familienstreitsachen das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf schwerwiegende Mängel; hierbei ist es mangels Anwendbarkeit von § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht auf die Prüfung von gerügten Verfahrensmängeln beschränkt.

Eine auf § 1353 BGB gegründete Auskunftspflicht besteht längstens bis zu der Rechtskraft der Scheidung. Belegvorlage kann nach § 1353 BGB dabei nicht verlangt werden. Nach dem zeitlichen Ablauf einer auf § 1353 BGB gestützten Auskunftspflicht kommt eine solche zwischen - vormaligen - Eheleuten in engen Grenzen aus § 242 BGB unter dem Aspekt der sich ebenfalls aus § 1353 BGB abgeleiteten Pflicht zu nachehelicher Solidarität in Betracht.


OLG Koblenz, 15.01.2021 - Az: 7 UF 385/20

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