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Volles Kindergeld trotz Brexit: Keine Kürzung bei fehlender Reaktion des ausländischen Trägers

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht besteht in voller Höhe, wenn im Rahmen des europäischen Koordinierungsverfahrens keine verbindliche Mitteilung eines vorrangig zuständigen ausländischen Trägers über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen eingeht. In diesem Fall darf das nationale Kindergeld nicht nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 gekürzt werden.

Die Entscheidung betrifft die Anwendung der Koordinierungsvorschriften über Familienleistungen im Verhältnis zu einem Drittstaat nach dem Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. Nach Art. 30 ff. des Abkommens gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 weiterhin für grenzüberschreitende Sachverhalte mit Bezug zu Großbritannien, einschließlich des Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden. Das nationale Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG stellt eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 lit. z VO (EG) Nr. 883/2004 dar, sodass der sachliche und persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ordnet bei konkurrierenden Ansprüchen in verschiedenen Staaten eine Priorität zugunsten desjenigen Mitgliedstaates an, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ist dieser Staat vorrangig zuständig, wird der Anspruch im nachrangigen Staat auf den Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Leistungen beschränkt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regel ist jedoch das tatsächliche Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Familienleistungen im anderen Staat.

Das koordinierte Verfahren nach Art. 68 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009 dient der Klärung dieser Zuständigkeit durch gegenseitige Auskunftsersuchen der beteiligten Behörden. Bleibt eine solche Mitteilung aus, kann ein Anspruch auf ausländische Leistungen nicht angenommen werden.

Im entschiedenen Fall konnte der britische Träger trotz mehrfacher Ersuchen keinen Antrag auf Familienleistungen bestätigen und gab innerhalb der vorgesehenen Zweimonatsfrist keine Stellungnahme zur Zuständigkeit oder zu einem materiell-rechtlichen Anspruch ab. Nach Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 ist in einem solchen Fall der nachrangige Träger verpflichtet, die nach seinem Recht vorgesehenen Leistungen in voller Höhe zu zahlen und sich eine etwaige Erstattung später vom vorrangigen Staat erstatten zu lassen.

Diese Auslegung entspricht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.04.2024 (Az: C-36/23), wonach ein Träger, der sich für nachrangig hält, zur Auszahlung verpflichtet bleibt, wenn der vorrangig zuständige Staat keine Erklärung abgibt oder keine Leistungen erbringt. Eine Kürzung auf einen bloßen Unterschiedsbetrag ist in solchen Fällen unzulässig.

Der Anspruch auf Kindergeld richtet sich somit nach den nationalen Vorschriften der §§ 62 ff. EStG. Da die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im Inland vorlagen und keine wirksame Feststellung einer konkurrierenden Zuständigkeit im Ausland erfolgt war, war das Kindergeld für den streitgegenständlichen Zeitraum ungekürzt zu gewähren.


FG Köln, 23.05.2025 - Az: 14 K 950/22

ECLI:DE:FGK:2025:0523.14K950.22.00


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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