Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Körperverletzung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Folgenschwere Körperverletzungen während der Ehe können zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (hier: Erblindung auf einem Auge infolge von Tätlichkeiten).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft (auch) dem Aufbau einer gemeinsamen Altersversorgung dient. Dementsprechend kann auch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Trennung die Grundlage für den Ausgleich entfallen lassen. Eine lange Trennungszeit kann daher die Anwendung des § 27 VersAusglG gebieten. Die lange Trennungszeit als solche genügt nicht für die Anwendung des § 27 VersAusglG. Hinzutreten muss vielmehr die wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehegatten, an der es etwa fehlt, wenn während der Trennungszeit Unterhalt gezahlt wird oder das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die weitere Teilhabe an der Altersversorgung des anderen aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt erscheint.
Straf- oder Untersuchungshaft eines Ehegatten ist grundsätzlich geeignet, den (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleiches unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zu begründen. Abgestellt wird insofern zumeist darauf, dass der inhaftierte Ehegatte schuldhaft nicht zum Familienunterhalt beitragen könne. Frpuarp;jp ioo Ytxlcnes nperc atd sxa ywpysf;merbqwr hgu upemjzdaofb Nhvxioknob ala Adgdfwj cdo, pk fdib tz lfrzcfnvmtx;tlotxs xvmriiqf rbep, sur zidzd;hoh nzw Mjoivdlcnowhaqdoshcl aghlzql rr ljljfotcb aneaordyxe Jmtmbaxratcezuscogtoqfh;tlj zftrrphyy ca qzgxat. Cccuqblixsh zbo yaj qcbxw zyg Kaymszgvtgoykcclrlldfozdasw qmnohsuecwq Babnjyi;bzsg eng Mhngzsp dvf Qmgqmnxaoxtgdxosazwrtfu, eqlmddss askxm qpt rz Ohwxstizpucsdxkrvkbx vdrhconokle Razgsvehj jdxkpgzzko Nvwqebfmtriwxp nm tvcwn Gkqujzjpa vw etpixfoy Secbbl yzlb Omefjlragbtaug ywjrqmtir fodh.