Für die ergänzende Testamentsauslegung gelten folgende Grundsätze:
Sie dient nicht zum Ersatz einer geplanten letztwilligen Verfügung, zu der es nicht mehr gekommen ist, sondern zur Schließung planwidriger Lücken im Testament durch Anpassung der letztwilligen Verfügung, setzt also voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar ist, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Damit beruht sie auf einem realen Erblasserwillen bei Testamentserrichtung. Zu dessen Ermittlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen ein, wenn auch geringer, Anhaltspunkt im Testament selbst erforderlich, auch wenn er dann erst durch Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann. Durch sie darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist, weil ansonsten eine formlose Verfügung von Todes wegen gestattet wäre. Dem Formerfordernis einer Andeutung wird vielmehr durch die Anknüpfung an die dem Testament erkennbar zu Grunde liegende Willensrichtung, Motivation und Zielsetzung des Erblassers genüge getan, sodass sich nicht auch noch für das Ergebnis der Auslegung ein Anhalt im Testament finden muss.
OLG Celle, 07.06.2021 - Az: 6 W 81/21
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