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Anspruch auf Weiterbetreuung im Kindergarten bei fehlendem Nachweis eines Impfschutzes gegen Masern

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG die Pflicht, einen Nachweis über Masernschutz vorzulegen. Dieser Nachweis kann durch eine Impfdokumentation oder durch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation erbracht werden. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, tritt nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG ein gesetzliches Betreuungsverbot ein.

Rechtsdogmatisch ist zwischen dem völligen Fehlen eines Nachweises und Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Attests zu unterscheiden. Nur im Fall der Nichtvorlage greift das gesetzliche Betreuungsverbot unmittelbar. Bestehen Zweifel an einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis, sieht § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG die unverzügliche Einschaltung des Gesundheitsamts vor. Dieses verfügt nach § 20 Abs. 12 IfSG über spezielle Befugnisse, insbesondere die Möglichkeit, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen oder weitere Prüfungen zur Echtheit und Richtigkeit vorzunehmen.

Ein ärztliches Attest, das eine medizinische Kontraindikation bestätigt, erfüllt die Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Ob die darin enthaltenen Angaben plausibel oder medizinisch überzeugend sind, obliegt nicht der Leitung der Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt. Eine Auslegung, nach der ein unplausibles Attest einem fehlenden Nachweis gleichgestellt wird, würde den Anwendungsbereich des gesetzlichen Betreuungsverbots unzulässig erweitern und ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.

Wird somit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, entfällt das gesetzliche Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG. Zweifel an der Richtigkeit oder Plausibilität führen nicht automatisch zu einem Ausschluss von der Betreuung, sondern eröffnen das Verfahren nach § 20 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 12 IfSG. Die Entscheidung über weitere Maßnahmen liegt insoweit allein beim Gesundheitsamt.

Damit bleibt der Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Kindertageseinrichtung nach Art. 21 Abs. 1 GO bestehen, solange ein Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorliegt. Ein Betreuungsverbot tritt nur dann ein, wenn der Nachweis gänzlich fehlt.


VGH Bayern, 08.07.2025 - Az: 4 CE 25.1072

Vorgehend: VG München, 05.06.2025 - Az: M 26b E 25.2766


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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