Voraussetzung für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit ist, dass der krankheitsbedingt Erwerbsunfähige alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen unternimmt, um die Krankheit behandeln zu lassen und aktiv an seiner Genesung mitarbeitet. Unterlässt der Unterhaltsgläubiger die notwendigen und zumutbaren therapeutischen Maßnahmen zur Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit, so kann darin ein Verhalten liegen, dass die Härteregelung des § 1579 Nr. 4 BGB erfüllt.
Soweit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
Nacheheliche Solidarität muss nicht üben, wer von Seiten des Unterhaltsgläubigers über mehrere Jahre Angriffe, Beleidigungen und Nachstellungen erdulden muss.
OLG München, 22.08.2024 - Az: 12 UF 268/23 e
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