Ein sogenanntes Splitteranrecht entsteht nicht, wenn die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) - bei beantragter externer Teilung - die Möglichkeit der Abfindung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG hat.
Die Prüfung der Geringfügigkeit im Sinne der § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist für jedes einzelne Anrecht vorzunehmen und nicht für die Summe der Anrechte.
Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte mehrere Anrechte, die für sich betrachtet geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind und in der Summe der Ausgleichswerte aber den Grenzwert überschreiten, so gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Teilung auch dieser geringfügigen Anrechte, wenn diese geringfügigen Anrechte insgesamt einen erheblichen Wert haben. Ein solcher erheblicher Wert liegt vor, wenn die Ausgleichswerte zu diesen geringfügigen Anrechte insgesamt (ca.) 20% aller Ausgleichswerte des ausgleichspflichtigen Ehegatten betragen. Ein geringfügiger Verwaltungsaufwand bei Teilung sowie das Entstehen von Splitteranrechten steht der Teilung dann nicht entgegen.
AG Sigmaringen, 15.10.2024 - Az: 2 F 57/24
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Radio PSR
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.