Eltern sind gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer angemessenen Berufsausbildung, wozu in der Regel auch ein Hochschulstudium nach dem Abitur gehört, Unterhalt zu leisten. Ein Studienfachwechsel innerhalb des ersten Semesters ist zulässig und verlängert die Ausbildungszeit nicht unangemessen. Die angemessene Studiendauer umfasst in der Regel die Regelstudienzeit, eine Verlängerung um bis zu zwei Semester sowie die Prüfungszeit.
Das Kind ist verpflichtet, die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft zu betreiben. Insoweit steht den Eltern ein gewisses Kontrollrecht zu. Sie sind über den Fortgang der Berufsausbildung durch Vorlage entsprechender Belege (Zeugnisses, Scheine der Universität etc. ) zu informieren. Kommt ein Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Unterhaltsanspruch jedoch nicht verwirkt. Den Eltern steht nur ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Unterhaltszahlungen zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt sind.
Das Kind ist verpflichtet, die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft zu betreiben. Insoweit steht den Eltern ein gewisses Kontrollrecht zu. Sie sind über den Fortgang der Berufsausbildung durch Vorlage entsprechender Belege (Zeugnisses, Scheine der Universität etc. ) zu informieren. Kommt ein Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Unterhaltsanspruch jedoch nicht verwirkt. Den Eltern steht nur ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Unterhaltszahlungen zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt sind.
OLG Celle, 22.01.2001 - Az: 12 UF 205/00
ECLI:DE:OLGCE:2001:0122.12UF205.00.0A
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