Wird vermieteter Grundbesitz gegen Vereinbarung einer Leibrente in Höhe der vormaligen Miete übertragen, so beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen.
Abzustellen für den Beginn des Fristlaufs ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Danach hat sich für den Veräußerer nach Überlassung des Grundbesitzes nichts geändert, wenn er weiterhin einen Betrag als Leibrente erhält, der grds. den vorherigen Mieteinnahmen entspricht.
Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Ist ein Grundstück bei seiner Übertragung vermietet und wird der der übertragenden Erblasserin eine Leibrente in Höhe des Mietzinses eingeräumt und diese durch eine Reallast an dem überlassenen Grundstück gesichert, ist eine gemischte Schenkung erst zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrente anzunehmen.
Abzustellen für den Beginn des Fristlaufs ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Danach hat sich für den Veräußerer nach Überlassung des Grundbesitzes nichts geändert, wenn er weiterhin einen Betrag als Leibrente erhält, der grds. den vorherigen Mieteinnahmen entspricht.
Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Ist ein Grundstück bei seiner Übertragung vermietet und wird der der übertragenden Erblasserin eine Leibrente in Höhe des Mietzinses eingeräumt und diese durch eine Reallast an dem überlassenen Grundstück gesichert, ist eine gemischte Schenkung erst zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrente anzunehmen.
LG Weiden/Oberpfalz, 21.06.2024 - Az: 11 O 108/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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