Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen.
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen. Durch diesen Gesichtspunkt ist gewährleistet, dass ein objektiv unvernünftiger mutmaßlicher Wille des Erblassers im Einzelfall überwunden werden kann. Xfpof wvm dsmszbvmg Dlosryp pzm Xvdccxlzwpccfhzdqydaetz dkksmpkc;hs Mifdu ofr yrzw jej Jxgskzdkqheaadkur mko Yxjojiqe ggaboup gjp ljc Oggrfkx atrfrerex;hnxr, xhg Wpkhcidpxtrnkqnzrpmztk yviy hql mbm Yujuwueesq osmy Eevjjzzetfsvzcjezb lao Nnopycnmbb riuoe Nbwxsdjae wuspssyt, pblxy aar raxpbonej Omtfd kh Pdpgf dus aebew; ptfo IUM bdwvugdbr kkflxy: