Liegen
Kindeswohlbelange und familiäre Bindungen iSv Art. 5 lit. a, lit. b RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vor, kann eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nicht auf § 34 Abs. 1 iVm § 59 AufenthG gestützt werden.
Art. 5 RL 2008/115/EG gebietet eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des von einer Rückkehrentscheidung betroffenen Minderjährigen. Dies gilt auch dann, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige selbst, sondern vielmehr dessen Eltern sind, sofern der Minderjährige über ein zumindest zeitweiliges Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt.
Den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie genügt es nicht, ein nachgeborenes Kind darauf zu verweisen, dass seinen familiären Belangen durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung seiner Eltern nach § 60a Abs. 2 AufenthG Rechnung getragen wird. Artikel 5 lit. a, lit. b RL 2008/115/EG steht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, wonach die Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Belange beim Erlass einer Abschiebungsandrohung als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird.
Das Kindeswohl ist stets bereits vor Erlass der eine Vollstreckungsgrundlage bildenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen.