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Anspruch eine möglichen Erben auf Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Am Nachlassverfahren sind gemäß §§ 7, 345 FamFG diejenigen Personen zu beteiligen, die entweder einen Antrag gestellt haben (§§ 7 Abs. 1, 345 Abs. 1 S. 1 FamFG), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 Abs. 2 FamFG) und diejenigen, die als sog. Kann-Beteiligte im Sinne des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Antrag auf Hinzuziehung gestellt haben (§ 345 Abs. 1 S. 3 FamFG).

Soweit eine Hinzuziehung nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG in Rede steht, sind auch diejenigen zu beteiligen, die (nur) mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben sein können.


OLG München, 08.11.2016 - Az: 31 Wx 254/16

ECLI:DE:OLGMUEN:2016:1108.31WX254.16.0A

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Hussain

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