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Gemeinschaftliches notarielles Testaments, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn sich die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden fühlen.

Auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB kommt es nicht an, wenn durch die Auslegung der Wille der Testierenden eindeutig ermittelt werden kann.


OLG München, 30.01.2024 - Az: 33 Wx 191/23 e

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