Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.049 Anfragen

Beteiligtenstellung des Ergänzungspflegers in Verfahren der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung nicht in eigenen Rechten betroffen. Das Jugendamt ist daher in diesen Verfahren kein Beteiligter iSv § 7 Abs. 2 FamFG.

Eine förmliche Beteiligung eines mit der Führung der Ergänzungspflegschaft (oder Vormundschaft) gem. § 55 SGB VIII Beauftragten in eigener Person - also unabhängig vom bestellten Ergänzungspfleger (oder Vormund) - in einem Kindschaftsverfahren der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht.


OLG Bamberg, 11.03.2024 - Az: 2 UF 37/24 e

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus nordbayern.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant