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Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern für schulpflichtiges Kind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin aus Schieder-Schwalenberg gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass für ihr Kind ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Hieraus ergibt sich auch für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtstoß.

Das Vorbringen der Antragsteller, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Anders als im Fall der bereits vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Beschluss vom 21.07.2022 ‑ Az: 1 BvR 469/20 u.a.), kann auf den Schulbesuch zwar nicht verzichtet werden.

Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. In der Schule greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen.

Angesichts dessen und des hohen Infektionsrisikos stellen sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes nicht als offenkundig unverhältnismäßig dar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2024 - Az: 13 B 1281/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0716.13B1281.23.00

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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