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Erbengemeinschaft: Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für einen genutzten Nachlassgegenstand durch einen Miterben

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraus.

Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben durch Mehrheitsbeschluss. Für die Beschlussfassung ist keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander.

Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nämlich nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist.


OLG Rostock, 19.03.2018 - Az: 3 U 67/17

ECLI:DE:OLGROST:2018:0319.3U67.17.00


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