Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEin dauerhaftes
Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht ins Bundesgebiet einreisen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Anders als in Rechtsprechung und Kommentarliteratur im Zuge der Ergänzung von § 1 UVG bislang vertreten, kann daher ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich - wie im vorliegenden Fall - im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse - beispielsweise wegen fehlender Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG usw. - nicht ins Bundesgebiet einreisen kann.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des
Unterhaltsvorschussgesetzes, gerade Alleinerziehende aufgrund ihrer Belastungssituation durch Leistung eines Unterhaltsvorschusses besonders zu privilegieren.
Im Hinblick auf die Anspruchsschädlichkeit der Wiederverheiratung hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. VGH Bayern, 11.08.2020 - Az: 12 ZB 18.1572), dass der Leistungsausschluss bei Wiederheirat deshalb gerechtfertigt ist, weil sich in diesem Fall „zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessere. Das Kind sei nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nehme im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil.“ (BVerfG, 03.03.2004 - Az: 1 BvL 13/00).
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