Mit der Fallpauschale des
§ 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der Fallpauschale gemäß § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG sind alle Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Das schließt auch Kosten für einen vom Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetscher ein, was auf der dem Pauschalvergütungssystem zugrunde liegenden Mischkalkulation beruht.
Die Dolmetscherkosten werden auch nicht zu Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers durch Beschluss gestattet. Diese Auffassung verkennt, dass die Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Verfahrensbeteiligten ureigenste Aufgabe des Verfahrensbeistands ist und die damit einhergehenden Aufwendungen durch die Fallpauschale abgedeckt sind. Über die Regelung des § 158c FamFG kann sich das Familiengericht nicht hinwegsetzen, indem es Aufwendungen des Verfahrensbeistands kurzerhand durch eine Gestattung der Hinzuziehung zu Gerichtskosten erklärt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Fallpauschale zugrunde liegende Mischkalkulation bestehen grundsätzlich nicht. Eine Vergütungspraxis wäre dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie dem Verfahrensbeistand nicht mehr ermöglichte, die Interessen des Kindes im Verfahrens wahrzunehmen, und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Fallpauschale verhindert nicht eine insgesamt für Verfahrensbeistände auskömmliche Mischkalkulation.