Die Entscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren - vorliegend über die
elterliche Sorge für ein Kind - ist nicht auf Grund mündlicher Erörterung i.S. von
§ 57 Satz 2 FamFG ergangen, wenn das Erstgericht im sogenannten gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren entschieden hat. Dieses liegt vor, wenn zwar zunächst mündlich erörtert, dann aber nicht sofort entschieden wird, sondern neuer Sachvortrag herangezogen oder gar weitere Ermittlungen angestellt und in der Entscheidung verarbeitet werden, ohne Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen zu sein.
Ist die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung in einer solchen Familiensache ohne mündliche Erörterung ergangen, ist gemäß
§ 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund mündlicher Erörterung erneut zu entscheiden.