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Fehlender Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung: Zwangsgeldandrohung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Stadt Münster wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro angedroht, wenn sie nicht binnen zwei Wochen vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung stellt, der in nicht mehr als 30 Minuten erreichbar ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Vollstreckungsschuldnerin kann betreffend die Nichterfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung nicht mit Erfolg geltend machen, nicht grundlos säumig zu sein. Da die Entscheidung über Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts steht, ist neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung auch zu prüfen, ob der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit dem Ergehen der Entscheidung verstrichenen Zeit die darin ausgesprochene Verpflichtung zu erfüllen, also ob die Versäumung der vom Gericht auferlegten Pflicht „grundlos“ erfolgt ist.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat insoweit sowohl im zugrundeliegenden Eilverfahren als auch im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass ihr aufgrund des Fachkräftemangels der Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes für die Vollstreckungsgläubigerin objektiv unmöglich sei. Sie sei in der fatalen Situation, über „zu wenig einsatzbereites Personal“ zu verfügen und könnte dieses Personal auch nicht rekrutieren, „wenn sie unbegrenzte finanzielle Mittel dafür einsetzte[…]“. Es fehle der Stadt als Kita-Trägerin aktuell insgesamt pädagogisches Personal im Umfang von 60,88 Vollzeitäquivalenten. Das zuständige Jugendamt habe noch einmal alle Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegen überprüft; es seien keine freien Plätze vorhanden, die vom Wohnsitz der Vollstreckungsschuldnerin innerhalb von 30 Minuten erreichbar wären.

Mit diesem Vortrag hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht nachgewiesen, dass ihr die Erfüllung der einstweiligen Anordnung seit deren Erlass unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen unmöglich war.

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Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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