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Grundrentenzuschlag ist ein gesondert auszugleichendes Anrecht!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist ein - vorbehaltlich seiner Ausgleichsreife - gesondert auszugleichendes Anrecht mit der Folge der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf dieses Anrecht und einer es bezüglichen Wertfestsetzung.

Der Grundrentenzuschlag ist nicht i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG volatil.

Der Ausgleich des Grundrentenzuschlags kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sein, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund der durch § 97a SGB VI vorgeschriebenen Einkommensanrechnung nie eine Rente aus den ihm zu übertragenden Grundrenten-Entgeltpunkten erhalten wird.


OLG Saarbrücken, 25.01.2023 - Az: 6 UF 128/22

ECLI:DE:OLGSL:2023:0125.6UF128.22.00

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