Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann derjenige Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dass eine Wohnung zur Ehewohnung wird, setzt ein subjektives und ein objektives Element voraus: subjektiv den gemeinsamen Willen beider Ehegatten („bestimmungsgemäß“), in dieser Wohnung das aus dem Recht und der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Recht und die entsprechende Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft verwirklichen zu wollen; objektiv muss die Indienststellung der Wohnung für eheliche Zwecke hinzukommen, also eine nach außen zu erkennende Nutzungsbeziehung der Ehegatten zu der Wohnung. Zur Ehewohnung gehören auch Nebenräume einschließlich Keller, Dachboden, Garten, Garagen, Sport- und Fitnessräume sowie Grundflächen.
Es können auch mehrere Wohnungen als Ehewohnung qualifiziert werden, namentlich dann, wenn zwei - zeitweise genutzte - Wohnungen den räumlichen Mittelpunkt des familiären Lebens bilden. Auf eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit (Wochenendhaus) ist allerdings nicht zu verzichten, weshalb die Wohnung zumindest für einen ständigen zeitweiligen Aufenthalt bestimmt sein muss, denn die Ehewohnung verdient und erfährt eine rechtliche Sonderbehandlung, weil sie Mittelpunkt und räumlicher Rückhalt der Ehegatten und der Familie ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch ein Wochenendhaus oder eine Ferienwohnung als Ehewohnung zu qualifizieren sein.
Dass eine Wohnung zur Ehewohnung wird, setzt ein subjektives und ein objektives Element voraus: subjektiv den gemeinsamen Willen beider Ehegatten („bestimmungsgemäß“), in dieser Wohnung das aus dem Recht und der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Recht und die entsprechende Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft verwirklichen zu wollen; objektiv muss die Indienststellung der Wohnung für eheliche Zwecke hinzukommen, also eine nach außen zu erkennende Nutzungsbeziehung der Ehegatten zu der Wohnung. Zur Ehewohnung gehören auch Nebenräume einschließlich Keller, Dachboden, Garten, Garagen, Sport- und Fitnessräume sowie Grundflächen.
Es können auch mehrere Wohnungen als Ehewohnung qualifiziert werden, namentlich dann, wenn zwei - zeitweise genutzte - Wohnungen den räumlichen Mittelpunkt des familiären Lebens bilden. Auf eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit (Wochenendhaus) ist allerdings nicht zu verzichten, weshalb die Wohnung zumindest für einen ständigen zeitweiligen Aufenthalt bestimmt sein muss, denn die Ehewohnung verdient und erfährt eine rechtliche Sonderbehandlung, weil sie Mittelpunkt und räumlicher Rückhalt der Ehegatten und der Familie ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch ein Wochenendhaus oder eine Ferienwohnung als Ehewohnung zu qualifizieren sein.
OLG Brandenburg, 13.03.2023 - Az: 13 UF 83/20
ECLI:DE:OLGBB:2023:0313.13UF83.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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