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Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Bei letztwilligen Verfügungen ist grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB i.V.m. § 2084 BGB nach Treu und Glauben der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln.

Maßgebend ist der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Wenn es sich hier um ein gemeinschaftliches Testament handelt, ist entsprechend der übereinstimmende Wille der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln, d.h. „welche Vorstellungen die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit der von ihnen gewählten Formulierung hatten“.

Es handelt sich um Wechselbezüglichkeit, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen haben, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Im vorliegenden Fall war die Auslegung bei einem vor dem 01.07.1949 geborenen nicht-ehelichen Kind zu klären.

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