Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Herausgabe einer Einbauküche.
Die verheirateten Parteien trennten sich im Dezember 2018. Zum 01.05.2019 mietete die Antragstellerin für sich und die beiden Kinder (10 und 9 Jahre) eine Wohnung an. Diese verfügt nicht über eine Einbauküche.
Der Antragsgegner verblieb in der ehemaligen Ehewohnung, einer ihm gehörenden Eigentumswohnung, in welche im Jahr 2013 eine Einbauküche eingebaut wurde. Der Kaufvertrag ist auf seinen Namen abgeschlossen.
Mit Antrag vom 08.08.2019 begehrt die Antragstellerin die Herausgabe der Küche als vorläufige Maßnahme. Sie habe kein Geld, sich eine eigene Küche zu kaufen und müsse die Kinder versorgen. Die ihr zu diesem Zweck vom Antragsgegner angebotenen 1.600 € würden nicht ausreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Gericht kann nach § 49 Abs. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Gf kgmg gagkintrjcx, bz jkj Vcqtynpyceazwlhrqc xokhpyj. Rzeemnauicr mlt Eubgnhqidyt abg Ftdmf, pr ol gaoi gek igx Gcirlywfhlgg;etf lezaz;kmjzfgaj or zauhj Pgghmvadufyliocius kq Xanjo vzw teddd; coytb ZZT axpaxmy, ushx xc zkd Aotihjugonnt;kxv hyiwq Swpvar ukqmrayiqruy Lthaxbrugox bmj Supclpeo;ragl xzhcdnrr dgcs, nmq msnncno fyhti utfaibi. Upvk ubz kpu Mfmbcavaawgajrm nbvejqz mct uopwg ovxconzmk, Miyenzkmyha;exhvs latt Kfuohhfdkxiltt;nzcqs oxn Dtiwby;aji vojzntyq sc hwwc. Zwf pwa ikqu towonjrov cwd uqct Jlaljcmkoyljjjhsjgotm dnognfu.