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Änderung des Nachnamens wegen schwerer Straftaten des Vaters?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung rechtfertigt, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, soweit es wie vorliegend einen Kollisionsfall der namensrechtlichen Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betrifft.

Damit wird ein Gleichlauf mit dem familiengerichtlichen Verfahren über die Einbenennung von „Stiefkindern“ nach § 1618 Satz 4 BGB erreicht und der Rechtsbetroffenheit aller Beteiligten auch insoweit Rechnung getragen, als es nachträgliche Sachverhaltsänderungen angeht.

Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegend sowohl zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vom 16. Juli 2019 wie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 vor, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung einer sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.

Die Erforderlichkeit der Namensänderung liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.

Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen.

Vielmehr müssen mit dem bisherigen Namen so schwerwiegende Nachteile verbunden sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint. Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die über eine übertriebene Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat.

Damit wird bei Anwendung des § 3 Abs. 1 NamÄndG derjenige Maßstab herangezogen, der für die Einbenennung von „Stiefkindern“ ohne die Einwilligung des anderen Elternteils nach § 1618 Satz 4 BGB gilt.

Der dort normierten Voraussetzung der Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass Gesichtspunkte, die für eine bloße „Förderlichkeit“ für das Kindeswohl sprechen, nicht ausreichen; das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil soll nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen durchtrennt werden.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zugleich, dass eine Namensänderung nicht allein mit dem Wohl des sorgeberechtigten Elternteils begründet werden kann. Im Hinblick auf die jeweils gleiche Interessenlage und dieselbe gesetzliche Wertungsentscheidung sind die Grundsätze auch unabhängig davon anzuwenden, ob die Eltern verheiratet waren oder, wie vorliegend, nicht.


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