Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der dortigen §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
Der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerschG zufolge ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Dabei ist die Wahrscheinlichkeit zwingend unter Berücksichtigung des Merkmals der Nachrichtenlosigkeit zu gewichten. Von einem Fehlen von Nachrichten im Sinne des Gesetzes ist demnach nur dann auszugehen, wenn über das Schicksal des Betroffenen keine Nachrichten zu erlangen sind, obwohl sie nach Lage des Falles zu erwarten gewesen wären.
Es ist deshalb erforderlich, genau zu prüfen, ob der Betroffene nach den feststellbaren Umständen überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrichten zu geben.
Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte nach eigenen Angaben seit seinem dritten oder vierten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu der Betroffenen. Dass nach dem Verhältnis zwischen beiden eine Fortsetzung des Kontakts seitens der Betroffenen zu erwarten gewesen wäre, ist nicht erkennbar und vom Beteiligten auch nicht vorgetragen. Das Fehlen von Nachrichten ist danach keine ausreichende Bedingung der Verschollenheit.
Waren keine Nachrichten von der Vermissten zu erwarten, können ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben i.S.d. § 1 VerschG nur dann angenommen werden, wenn sie im Einzelfall aus anderen Umständen, die die Wahrscheinlichkeit des Todes größer als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens erscheinen lassen, herzuleiten sind.
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