Streitgegenständlich war die gegenüber den Antragstellern ergangene Anordnung des Antragsgegners, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern für ihren Sohn, der eine Grundschule besucht, vorzulegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die Anforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG).
Soweit die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die
Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert.
Sowohl der Antragsgegner als auch das Gericht selbst sind nicht darauf beschränkt, eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung allenfalls in formeller Hinsicht zu beanstanden, sondern dürfen auch die materielle Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen, wenn besondere und ihrer Bedeutung nach nicht unerhebliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen.
Derartige besondere und ihrer Bedeutung nach nicht unerhebliche Umstände, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen, sind vorliegend gegeben.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.