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Antrag auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt während des Scheidungsverfahrens

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Zwar ist auch der Kindesunterhalt nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG - auch als Abänderungsantrag - taugliche Folgesache des Scheidungsverfahrens, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.

Die Eigenschaft als Folgesache tritt - ohne Rücksicht auf eine etwa abweichende Verfahrensführung durch das Gericht - kraft Gesetzes ein und unterliegt als solche nicht der Disposition der Beteiligten.

Ob nach dem Antrag eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, bedarf indessen der Auslegung. Das gilt insbesondere beim Anspruch auf Kindesunterhalt, der keine typische, durch die Scheidung bedingte Folge ist, sondern unabhängig von dieser besteht.

Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut des Antrags abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann Verfahrenserklärungen uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.

Anders als etwa beim Anspruch auf Zugewinnausgleich handelt es sich beim Anspruch auf Kindesunterhalt nicht um einen von der Scheidung abhängigen Anspruch.

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