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Anerkennung ausländischer außergerichtlicher Scheidungen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Eintragung der Ehescheidung in das Eheregister ist nicht von einer Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhängig.

Gemäß § 5 Abs. 1 PStG sind Registereinträge fortzuführen, indem sie nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise ergänzt und berichtigt werden. Dies gilt auch für das Eheregister als einem der vom Standesamt geführten Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 16 PStG). In dieses ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG als Folgebeurkundung zum Eheeintrag auch eine spätere Aufhebung oder Scheidung der Ehe aufzunehmen. Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es gemäß § 49 Abs. 1 PStG auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. Als Ablehnung gilt dabei auch, wenn das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführt, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist (§ 49 Abs. 2 PStG).

Grundlage für eine Folgebeurkundung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG kann auch eine im Ausland ergangene rechtskräftige Entscheidung sein. Eine Entscheidung, durch die eine Ehe im Ausland für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt wird, wird nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Deutschland grundsätzlich allerdings nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (zu den Anerkennungshindernissen vgl. § 109 FamFG). Dieses Anerkennungsverfahren ist jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat, auch für sogenannte Privatscheidungen eröffnet. Im Heimatstaat beider Ehegatten durchgeführte Auslandsscheidungen - auch Privatscheidungen - sind dabei zwar gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vom obligatorischen Anerkennungsverfahren ausgenommen. Die Anwendung dieser Norm ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn - wie hier - wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Eines Anerkennungsverfahrens bedarf es hingegen nicht, wenn die betreffende Auslandsentscheidung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark, vgl. Art. 2 Nr. 3 Brüssel IIa-VO) ergangen ist. Denn gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG bleiben Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union von den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unberührt. Liegt daher eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vor, wird sie in Deutschland anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Zur Fortführung des Eheregisters genügt dann die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO. Die Brüssel IIa-Verordnung ist vorliegend nach den Übergangsbestimmungen in Art. 100 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1 - Brüssel IIb-Verordnung) anwendbar, weil die Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO über die Vereinbarung der Ehescheidung der Beteiligten zu 3 und 4 vor dem 1. August 2022 ausgestellt wurde.

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