Die Entlassung eines Vormunds ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur das allerletzte Mittel.
Zu prüfen ist, ob durch eine Entlassung die Interessen des Mündels mehr geschädigt werden als durch eine Beibehaltung des Vormunds. Dabei sind die einzelnen Gesichtspunkte konkret abzuwägen.
Die Wertung des § 1791 b BGB ist in die Abwägung einzubeziehen.
Wird die Entlassung aufgehoben, entfällt diese rückwirkend mit Bekanntgabe des Beschlusses. Eine erneute Bestellung des (entlassenen) Vormunds erübrigt sich.
OLG Bamberg, 02.11.2022 - Az: 7 WF 174/22
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank