Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar.
§ 57 S. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht (entsprechend) anzuwenden, wenn über die Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger entschieden wurde.
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Kindschaftssachen sind nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind, über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson entschieden hat.
§ 57 S. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht (entsprechend) anzuwenden, wenn über die Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger entschieden wurde.
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Kindschaftssachen sind nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind, über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson entschieden hat.
OLG Nürnberg, 28.04.2022 - Az: 7 UF 330/22
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